Cannabis Social Club Heinsberg Satzung

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel von Cannabis Social Club Heinsberg ist die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft, sobald die gesetzliche Grundlage dafür gegeben ist.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf, in Deutschland derzeit noch verboten ist und auch aktiv strafrechtlich verfolgt wird, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabiskonsument:innen und -patient:innen einzusetzen für:

  • die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
  • eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik
  • Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern und extern

sowie die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen, um im Falle einer Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Mitglieder sichern zu können. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst.

Der Cannabis Social Club Heinsberg nimmt als Mitglieder volljährige Cannabisnutzer auf, die eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards, unter Ausschluss der Öffentlichkeit und sich für eine Veränderung in der Drogenpolitik einsetzen wollen. Das umfasst sowohl medizinische Anwender, als auch Genusskonsumenten.

In diesem Sinne gibt es die Cannabis Social Club Heinsberg Satzung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Cannabis Social Club Heinsberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen
  2. Er hat seinen Sitz in Wassenberg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Damit soll den Mitgliedern ein kostengünstiger Zugang zu unterschiedlichen und gesundheitlich unbedenklichen Sorten Cannabis ermöglicht werden. Zum Zeitpunkt der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiterzugeben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Der Club will seinen Mitgliedern ein Vereinsleben bieten, bei dem Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen.


§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder von dem Cannabis Social Club Heinsberg können alle natürlichen Personen werden. Der Verein besteht aus drei Arten von Mitgliedern die da wären: Gründungsmitglieder, Vollwertige Mitglieder und Konsum Mitglieder. Stimmberechtigt sind ausschließlich Gründungs- und vollwertige Mitglieder. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, die Cannabis als Medizin gebrauchen, Vorrang.
  2. Durch das (Artikel 1, Kapitel 4, § 12 Absatz 1 Nr.4c)CanG-E) Gesetz ist die maximale Mitgliederanzahl auf 500 Mitglieder begrenzt. 
  3. Es können nur Menschen Mitglieder werden, vorausgesetzt die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einem Wohnsitz in Deutschland geknüpft.
  4. Der Vorstand entscheidet über Mitgliedsanträge.
  5. Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende hin gekündigt werden.
  6. Eine Mitgliedschaft kann durch den Vorstand beendet werden, wenn das Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt oder diesem schadet. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
  7. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau ist Illegal und führt zum sofortigen Ausschluss.
  8. Der Verein erhebet eine einmalige Anmeldegebühr über 70 Euro, die den Zeitaufwand der Anmeldung entschädigt.
  9. Der Beitrag für eine jährliche Mitgliedschaft wird rabattiert angeboten, für 99 Euro und der Monatsbeitrag liegt bei 10 Euro. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate.
  10. Anmeldegebühr, sowie Mitgliedsbeitrag werden erst nach offizieller Eintragung in das Vereinsregister fällig.
  11. Die Mitglieder erhalten eine Edelstahlkarte, die mit einem einzigartigen QR Code ausgestattet ist, dort sind Daten zu der Person enthalten und die Abgabemenge im Monat soll damit Dokumentiert werden.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der monatlichen und jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
  2. Die Gründungs/ vollwertige Mitglieder beschließen eine Anbau- und Verteilungsordnung. Diese regelt den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder.
  3. Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen, trifft der Vorstand in eigener Verantwortung.
  4. Bei der Sortenwahl und in der Versorgung werden die Mitglieder mit entscheiden können was einen Mehrwert für alle hat. Im Fall des Überschusses wird dieser eingelagert. Der Vorstand schlägt das weitere Vorgehen vor, über das die Mitgliederversammlung abstimmt.


§5 Vereinsmittel

  1. Der Verein verfolgt keine Gewinnerzielung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
  • Mitgliedsbeitrräge
  • Durch geregelte Abgabe von Cannabis
  • Spenden
  1. Sofern der Cannabisanbau legalisiert wird, wird er durch Vereinsmittel, Sonderbeiträge und Spenden finanziert.
  2. Geregelt durch die Beitrags- und Finanzordnung.


§6 Organe

Die Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

I. Die Mitgliederversammlung
 

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder des Vereins dieses schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung tagt spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags.
  3. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
  4. Über den Verlauf der Versammlung wird Protokoll geführt.
  5. Stimmberechtigt sind Gründungs- und vollwertige Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet.
  8. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • der Erlass der Beitragsordnung und des Vereinszuschlages für Cannabisprodukte, die nicht Bestandteil der Satzung sind


  1.  Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durchgeführt. Jedoch   mit einer Frist von mindestens drei Wochen im Voraus. Die Bekanntgabe erfolgt über   die Vereinswebsite und WhatsApp Gruppe.



II. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstandsvorsitzende, stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister erhalten gleiches Stimmrecht. Jede Entscheidung muss durch den gesamten Vorstand getroffen werden.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes ist zeitlich unbefristet.
  4. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  5. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern auf verlangen zur Kenntnis zu geben.


§7 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mehrheit der Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand beschlossen. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand über ein eventuelles Vereinsvermögen.


Pascal Raberg

Nick Scheuffler

Jonathan Blem

Marcel Scheuffler

Ralf Scheuffler

Carl Tellbach

Leonardo Rizza